ARB/AGB
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle ab dem 01.10.2022 abgeschlossenen Pauschalreiseverträge zwischen vianova GmbH sowie vianova Reisen GmbH, In der Buttergrube 1, 99428 Weimar (im Folgenden „Veranstalter“ genannt) und dem Kunden.
1. Abschluss des Reisevertrages
1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des entsprechenden Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail oder Fax etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume der Veranstalter geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax oder E-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch die Veranstalter bestätigt.
1.3. Telefonisch nehmen die Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den die Veranstalter 10 Tage gebunden sind und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende den Veranstaltern den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „jetzt kostenpflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen
und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir
nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB.
Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung
(einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x
BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675,
631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen,
soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind,
eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht
oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die
erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom
Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff.
2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung
über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über
gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands
(einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2.
Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende
selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die
erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter
nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw.
Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge
fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist
der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein
schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum,
fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen
von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss
des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen
Kundengeldabsicherungsvertrages und Übermittlung des Sicherungsscheines
zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20% des
Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende,
ausdrückliche Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist auf
Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer
Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der
Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug
gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die
Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen
(An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach
Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine
Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Der
Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor,
insbesondere Änderungen der Leistungsbeschrei- bung sowie der Preise. Er
darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären,
wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2.
Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit
dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1
BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise,
Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl,
Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
5.3.
Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn
gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den
vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes
vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung
enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern
nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben
Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach
Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des
Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über
seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu
erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten
Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei
vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz
angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die
notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten,
Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene
Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reise leis tungen durch den
Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der
Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in
Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor
Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben
hiervon unberührt.
Zu Änderungen zählen z. B. Umbuchungen auf ein
baugleiches Schiff des Reeders, Änderungen der Fahrtzeiten und / oder
der Routen bei Fluss-reisen, zu denen es im Fall von nicht rechtzeitig
vorhersehbarem Hoch- bzw. Niedrigwasser (Sicherheits- oder
Witterungsgründe) oder auf Anweisung des Kapitäns kommen kann, das ganz
oder teilweise Ausfallen von Teilstrecken oder die Durchführung von
Teilstrecken mit anderen Verkehrsmitteln, das Entfallen von oder
Änderungen bei Ausflugsprogrammen; in Einzelfällen können
Hotelübernachtungen erforderlich werden. Zu unerheblichen Änderungen
zählen auch Flugzeitenänderungen. Die Flugzeiten entsprechen der Planung
bei Drucklegung. Flugzeiten können sich – gelegentlich auch kurzfristig
nach Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. Wir, als Ihr Veranstalter,
sind grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zielort
zu gewährleisten. Ein Minderungsanspruch entsteht aber nicht, wenn
Hinflüge am Nachmittag/Abend und Rückflüge bereits am Morgen/ Vormittag
stattfinden. Die Angabe der Reisedauer im Prospekt nach Tagen oder
Wochen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden
Reiseleistung.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht
einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor
Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch
E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende
kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise
innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße
Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als
angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird
die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der
Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die
Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die
Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden
die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises
einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich
unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten
Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten
Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flug
hafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden
Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des
vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend
der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und
anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch
E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über
die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage
vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2.
Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des
Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur
unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem
Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und
verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter
bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten
ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Im Übrigen gilt § 651f Abs. 4
BGB, wonach der Reisende - für den Fall, dass der Vertrag die
Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht - auch eine Senkung
des Reisepreises verlangen kann, wenn und soweit sich die in Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach
Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert und dies zu niedrigeren
Preisen für den Anbieter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach
geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu
erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden
Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in
welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall
bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform,
durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2.
Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn
dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem
Veranstalter gegen über als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der
Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn
und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe
durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reise beginn – Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt soll während der Geschäfteszeiten
schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem
Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem
Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem
Veranstalter oder Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann
jedoch eine angemessene Entschädigung wie folgt verlangen:
Unsere Entschädigungspauschalen bei BUSREISEN (Mehrtagesfahrten)
bis zum 29. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 60 %
bis zum 2. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 1 Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt am Abreisetag 90 %
Unsere Entschädigungspauschalen bei TAGESFAHRTEN
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis 1 Tag vor Reisebeginn 60%
bei Nichtantritt am Abreisetag 90 %
Unsere Entschädigungspauschalen bei SCHIFFS-/KREUZFAHRTEN
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 30 %
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 90 %
Unsere Entschädigungspauschalen bei
FLUGREISEN
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 30 %
bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 11. Tag vor Reisebeginn 60 %
bis zum 3. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab 2. Tag bis Reiseantritt 90%.
Diese Regelungen finden auch bei Teilstornierungen sowie bei Gruppenbuchungen Anwendung.
9.3. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Nach Geschäftsschluss
eingegangene Rücktrittserklärungen gelten erst mit Wiederbeginn der
Geschäftszeit am nächsten Werktag als zugegangen, es sei denn, der
Veranstalter nimmt eher von dieser Kenntnis.. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.4. Dem Reisenden wird
ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung
nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die
angeführte Pauschale sei.
9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff.
9.2. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem
Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten
Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit
auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.
9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.7. Abweichend von Ziff. 9.2.
kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung
verlangen, wenn am Bestim- mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle
der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen
auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären.
9.8. Für Reisen, bei denen wir
lediglich Vermittler sind, wie z. B. für Reisen mit AIDA Cruises, Hansa
Touristik, Norwegian Cruise Line, PLANTOURS Kreuzfahrten, SE-Tours GmbH,
Trans Ocean Kreuzfahrten, Favorit Reederei und TUI Cruises GmbH gelten
die Reise- und Rücktrittsbedingungen der jeweiligen Veranstalter. Die
Reise- und Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Veranstalters werden dem
Reisenden vor Abgabe seiner Buchungserklärung übermittelt.
9.9.
VISAGEBÜHREN: Die Stornierungskosten für Visagebühren und damit in
Zusammenhang stehende Kosten werden ab 6 Wochen vor Reisebeginn
entsprechend der anfallenden Höhe in Rechnung gestellt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des
Reisenden auf Änderung des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch,
soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden
berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss
Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen
als Bearbeitungsentgelt 50 € (Flug- & Kreuzfahrten), 25 € (Bus)
& 5 € (Tagesfahrten) verlangen, soweit er nicht nach entsprechender
ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt
oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem
Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten
Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach
Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leis tung
aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des
Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter
Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu er reichen,
sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr
zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht
an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem
Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern
unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B.
Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich
hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der
Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten,
wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag
angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Ist die
Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der
Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb
der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer
Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von
zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von
weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.
13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu
leisten.
14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten,
wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der
Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich
nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt
nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu
leisten.
15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung
der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der
Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n
BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel
sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine
Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder
nicht ver einbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung
möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung
angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail,
Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den
Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die
Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben).
Wenn der
Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen
Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder
ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann
die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter
Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der
betroffenen Reiseleis tung mit unverhältnismäßigen Kosten ver- bunden
ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der
Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen,
Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine
Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt,
kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden,
angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe
oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung
kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und
Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet
der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB
verlangen. Bei Schadensersatz pflicht hat der Veranstalter den
Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter
Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer
Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den
Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als
Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler
Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die
vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem
Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann
sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen
und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
17. Verjährung – Geltendmachung
17.1. Die
Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem
Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat,
geltend zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen
Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung,
Schadensersatz) verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
18. Datenschutzhinweise
18.1. Mit der
Anerkennung der Reisebedingungen bestätigt der Kunde, dass er die
Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen hat. Die Datenschutzhinweise
sind online unter www.vianova-urlaub.de/datenschutz einsehbar oder
werden Ihnen auf Nachfrage bei Buchungsanfrage zur Verfügung gestellt.
Die Sicherheit bei Übermittlungen von E-Mails kann nicht garantiert
werden. Via E-Mail übermittelte Informationen können abgefangen oder
geändert werden, verloren gehen oder zerstört werden, verspätet oder
unvollständig ankommen oder Viren enthalten. Der Reiseveranstalter
übernimmt daher keine Gewähr für Irrtürmer oder Auslassungen jeder Art
im Inhalt sowie sonstigen Risiken, die auf die Übermittlung via E-Mail
zurückzuführen sind. Sofern Sie uns Ihre E-Mail-Adresse überlassen bzw.
selbst unverschlüsselte Mails zusenden, gehen wir von einer
eigenverantwortlichen Wahl aus, die oben genannten Risiken einzugehen.
19. Verbraucherstreitbeilegung – Online-Streitbeilegungsplattform
19.1. Unser Unternehmen vianova GmbH nimmt nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
19.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
Stand: 10/2022
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes:
vianova GmbH, In der Buttergrube 1
199428 Weimar OT Legefeld
Telefon: 036 43.493 35 10
Telefax 036 43.493 35 29
E-Mail: info@vianova-urlaub.de
Reisevermittler: wie Reiseveranstalter
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: wie Reiseveranstalter
Kundengeldabsicherer: tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg, Tel.: 040.244 288 0,
E-Mail: service@tourvers.de
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