ARB/AGB
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle ab dem 01.10.2022 abgeschlossenen Pauschalreiseverträge zwischen vianova GmbH sowie vianova Reisen GmbH, In der Buttergrube 1, 99428 Weimar (im Folgenden „Veranstalter“ genannt) und dem Kunden.
1. Abschluss des Reisevertrages
1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des entsprechenden Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail oder Fax etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume der Veranstalter geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax oder E-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch die Veranstalter bestätigt.
1.3. Telefonisch nehmen die Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den die Veranstalter 10 Tage gebunden sind und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.
1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende den Veranstaltern den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „jetzt kostenpflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Die Veranstalter unterrichten den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesund-heitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Ände-rungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich die Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet haben.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Ab-schluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages und Übermitt-lung des Sicherungsscheines zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20% des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende, ausdrückliche Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aus-händigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn die Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten können.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveran-stalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsent-schädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Die Veranstalter behalten sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Sie dürfen eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preis-angaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die Veranstalter haben Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigen-schaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben der Veranstalter nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Die Veranstalter haben über ihre Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Grün-den in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen können die Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
5.5. Die Veranstalter haben dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch die Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie die Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklären. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. Zu Änderungen zählen z. B. Umbuchungen auf ein baugleiches Schiff des Reeders, Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen bei Flussreisen, zu denen es im Fall von nicht rechtzeitig vorhersehbarem Hoch- bzw. Niedrigwasser (Sicherheits- oder Witterungsgründe) oder auf Anweisung des Kapitäns kommen kann, das ganz oder teilweise Ausfallen von Teilstrecken oder die Durchführung von Teilstrecken mit anderen Verkehrsmitteln, das Entfallen von oder Änderungen bei Ausflugsprogrammen; in Einzelfällen können Hotelübernachtungen erforderlich werden. Zu unerhebli-chen Änderungen zählen auch Flugzeitenänderungen. Die Flugzeiten entsprechen der Planung bei Druck-legung. Flugzeiten können sich – gelegentlich auch kurzfristig nach Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. Wir, als Ihr Veranstalter, sind grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zie-lort zu gewährleisten. Ein Minderungsanspruch entsteht aber nicht, wenn Hinflüge am Nach-mittag/Abend und Rückflüge bereits am Morgen/Vormittag stattfinden. Die Angabe der Reisedauer im Prospekt nach Tagen oder Wochen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden Reiseleis-tung.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die die Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax oder in Papierform zu unterrichten haben. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Ver-tragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist der Veranstalter annehmen. Ohne fristge-mäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot der Veranstalter als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für die Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Die Veranstalter können Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförde-rungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touris-tenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechsel-kurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichten die Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, können die Veran-stalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Sie können dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der von den Veranstaltern bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurück-tritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Im Übrigen gilt § 651f Abs. 4 BGB.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sie-ben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Die Veranstalter können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reise-erfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter gegenüber als Ge-samtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Veranstalter dürfen eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. Die Veranstalter haben dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt soll während der Geschäftszeiten schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax) gegenüber den Veranstaltern erfolgen. Aus-reichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei den Veranstaltern oder Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Die Veranstalter können jedoch eine angemessene Ent-schädigung wie folgt verlangen:
Unsere Entschädigungspauschalen bei
BUSREISEN (Mehrtagesfahrten)
bis zum 29. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 60 %
bis zum 2. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 1 Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt
am Abreisetag 90 %
Unsere Entschädigungspauschalen bei
TAGESFAHRTEN
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 20 % bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis 1 Tag vor Reisebeginn 60%
bei Nichtantritt am Abreisetag 90 %
Unsere Entschädigungspauschalen bei
SCHIFFS-/KREUZFAHRTEN
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 30 %
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 90 %
Unsere Entschädigungspauschalen bei
FLUGREISEN
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 30 %
bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 11. Tag vor Reisebeginn 60 %
bis zum 3. Tag vor Reisebeginn 80 %
ab 2. Tag bis Reiseantritt 90%.
Diese Regelungen finden auch bei Teilstornierungen sowie bei Gruppenbuchungen Anwendung.
9.3. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei den Veranstaltern. Nach Geschäftsschluss eingegangene Rücktrittserklärungen gelten erst mit Wiederbeginn der Geschäfts-zeit am nächsten Werktag als zugegangen, es sei denn, die Veranstalter nehmen eher von diesen Kennt-nis. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.2. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Rei-sepreis abzüglich des Werts der von den Veranstaltern ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Veranstalter haben insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.
9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden sind die Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises ver-pflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.
9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. können die Veranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Um-stände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. die-ses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
9.8. Für Reisen, bei denen wir lediglich Vermittler sind, wie z. B. für Reisen mit AIDA Cruises, Hansa Tou-ristik, Norwegian Cruise Line, PLANTOURS Kreuzfahrten, SE-Tours GmbH, Trans Ocean Kreuzfahrten, Favorit Reederei und TUI Cruises GmbH gelten die Reise- und Rücktrittsbedingungen der jeweiligen Ver-anstalter. Die Reise- und Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Veranstalters werden dem Reisenden vor Abgabe seiner Buchungserklärung übermittelt.
9.9. VISAGEBÜHREN: Die Stornierungskosten für Visagebühren und damit in Zusammenhang stehende Kosten werden ab 6 Wochen vor Reisebeginn entsprechend der anfallenden Höhe in Rechnung gestellt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderung des Ver-trags.
Die Veranstalter können jedoch, soweit für sie möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so können die Ver-anstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt 50 € (Flug- und Kreuzfahrten), 25 € (Bus) & 5 € (Tagesfahrten) verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisen-den ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von den Veranstaltern ersparten Aufwendungen sowie des-sen bestimmt, was die Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kön-nen.
11. Reiseabbruch
11.1 Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so haben die Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu er reichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Die Veranstalter können den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für die Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Den Veranstaltern steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Scha-densersatzansprüche der Veranstalter bleiben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information der Veranstalter) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. Die Veranstalter haben den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Min-destteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
13.2. Die Veranstalter können vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und wollen die Veranstalter zurücktre-ten, haben diese den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.
13.4. Treten die Veranstalter vom Vertrag zurück, verlieren sie den Anspruch auf den vereinbarten Reise-preis.
13.5. Die Veranstalter sind infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und haben die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
14. Rücktritt der Veranstalter bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
14.1. Die Veranstalter können vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sie aufgrund unvermeid-barer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und sie den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklären.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verlieren die Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden Der Reisende hat den Veranstaltern einen Reisemangel unver-züglich anzuzeigen. Wenn die Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnten, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter der Veranstalter nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Rei-semängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei den Veranstaltern oder der in der Reise-bestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnum-mern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Die Veranstalter haben darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. Wenn die Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist ab-helfen, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlan-gen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Die Veranstalter können die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten ver-bunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Die Veranstalter sind verpflichtet, den Rei-senden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Bei-standspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4. Minderung: Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. wird verwiesen.
15.5. Kündigung: Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Rei-sende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden, angemessenen Frist kündigen. Verweigern die Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenser-satz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht haben die Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen: Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen die Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel ge-zahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung der Veranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahr-lässig herbeigeführt wird, oder soweit die Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Überein-kommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Scha-densersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so können sich die Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die da-rauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
17. Verjährung – Geltendmachung
17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber den Veranstaltern oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
18. Datenschutzhinweise
18.1. Mit der Anerkennung der Reisebedingungen bestätigt der Kunde, dass er die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen hat. Die Datenschutzhinweise sind online unter https://www.vianova-urlaub.de/article/datenschutz/ einsehbar oder werden Ihnen auf Nachfrage bei Buchungsanfrage zur Verfügung gestellt.
19. Verbraucherstreitbeilegung – Online-Streitbeilegungsplattform
19.1. Unsere Unternehmen vianova GmbH und vianova Reisen GmbH nehmen nicht an einem Streitbei-legungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 19.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veran-stalters oder mittels E-Mail bereit.
Stand: 10/2024
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes:
vianova GmbH,
In der Buttergrube 1
99428 Weimar OT Legefeld
sowie
vianova Reisen GmbH,
In der Buttergrube 1
99428 Weimar OT Legefeld
Beide zu erreichen unter:
Telefon: 036 43.493 35 10
www.vianova-urlaub.de
E-Mail: info@vianova-urlaub.de
Reisevermittler: wie Reiseveranstalter
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: wie Reiseveranstalter
Kundengeldabsicherer: tourVERS
Touristik-Versicherungs-Service GmbH,
Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg,
Tel.: 040.244 288 0,
E-Mail: service@tourvers.de
Design und Umsetzung: